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Gemeindemitteilungen Vechigen Woche 12

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern im öffentlichen Strassenraum

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatparzellen sowie Strassenanstösser und
-anstösserinnen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen,
• die zu nahe an Strassen stehen, 
• die in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen, 
• die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen,

gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das Kantonale Strassenrecht unter anderem vor (vgl. Strassengesetz Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Bst. B, Art. 83, Art. 84 Abs. 2, Art. 93; Strassenverordnung Art. 57):

a) Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen bis zu einer Höhe von 1,20 m müssen seitlich einen Abstand von mindestens 50 cm zum Fahrbahnrand haben.

b) Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Fuss-, Geh- und Radwegen muss in der Regel eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden. Diese Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelast eingehalten werden.

c) Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.

d) Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.

Wir ersuchen Sie, Äste und Bepflanzungen bis zum 30. April 2024 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden (eine grafische Darstellung des Lichtraumprofils finden Sie in einem Merkblatt auf unserer Homepage). Andernfalls sieht sich die Gemeinde veranlasst, die in den Strassenraum hineinragenden Äste und anderen Bepflanzungen auf das gesetzliche Mass zurückschneiden zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden den Grundeigentümern verrechnet (Art. 53 Abs. 1 Strassenverordnung, Ersatzvornahme).

Auskünfte
Herr Daniel Rebmann, Leiter Tiefbau / Betriebe (Tel. 031 838 00 32) steht für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Einwohnergemeinde Vechigen
Die Bauabteilung

Muttertagsmärit in Boll

Am Samstag, 4. Mai 2024 wird auf dem Dorfplatz der Muttertagsmärit durchgeführt.

Haben Sie Interesse, Ihre Produkte zu verkaufen? Das Anmeldeformular finden Sie unter www.vechigen.ch/Aktuelles. 

Das Formular senden Sie bitte bis spätestens Mittwoch, 3. April 2024 an: Gemeindeverwaltung Vechigen, Stefanie Rothenbühler, Kernstrasse 1, 3067 Boll oder stefanie.rothenbuehler@vechigen.ch. 
Anmeldungen nach diesem Datum können nicht mehr berücksichtigt werden.

Den Verkaufsstand müssen Sie selber mitnehmen. Wir bitten Sie deshalb, uns bei der Anmeldung die Grösse des Standes bekannt zu geben. Besten Dank.

Einwohnergemeinde Vechigen
Märit-Team und IG Dorfzentrum