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Gemeindemitteilungen Ostermundigen Woche 24

Beschlüsse des Gemeinderats Ostermundigen

Sitzung Nr. 11 und 12
Datum: 21. Mai und 4. Juni 2024

Da nicht alle Geschäfte öffentlichen Charakter haben, widerspiegelt diese Publikation nicht die gesamte Traktandenliste der Gemeinderatssitzung.

Tiefbau und Betriebe

Bernstrasse; Verlegung Buslinie 10; Etappe 2; Kreditabrechnung; Genehmigung
Die Kreditabrechnung zur «Verlegung der Buslinie 10; 2. Ausbauetappe» abschliessend mit einem Gesamtaufwand von CHF 186’537.65, wird genehmigt. Der bewilligte Kredit wird damit um CHF 4’462.35, respektive drei Prozent, unterschritten.

Präsidial

Personalfest; Nachkredit z.L. Erfolgsrechnung 2024
Damit alle Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, egal mit welchem Beschäftigungsgrad, zum Personalfest eingeladen werden können, wird z.L. der Erfolgsrechnung 2024 ein Nachkredit von CHF 16’000.00 bewilligt.

Öffentliche Sicherheit

Fachkommission Integration; Wahl Kommissionsmitglieder

Die folgenden Personen werden in die neu eingesetzte Fachkommission Integration für die laufende Legislatur, d.h. bis am 31.12.2024, gewählt:

– Aliki Panayides (Vorsitzende, von Amtes wegen)
– Marta Beyene
– Nidal Baechler
– Anna Uzunova
– Mallikadevi Veerakathi
– Artem Sitnikov
– Teuta Kryeziu
– Angela Ferrar, Pfarrei Guthirt (Fachperson)
– Vertretung aus der Quartierarbeit Ostermundigen (Fachperson)
– Peter von Arx (Sekretariat)
– Brigitte Dellenbach (Protokollführung)

Gemeinderat Ostermundigen

Streetfood-Festival 2024

Am Samstag, 15. Juni 2024, findet von 14 bis 24 Uhr in Ostermundigen das fünfte multikulturelle Streetfood-Festival statt. An 20 verschiedenen Essständen und Foodtrucks werden feine Köstlichkeiten aus nah und fern angeboten. Der bunte Anlass für Jung und Alt und für die ganze Familie wird wiederum auf dem Schulhausplatz Bernstrasse durchgeführt. Das Festival findet bei jeder Witterung statt. Es ist ein Festzelt vorhanden.

Der Festplatz ist mit dem Bus Nr. 10, 28 und 44 bis Bushaltestelle «Zollgasse» gut erreichbar. Auf dem Schulhausareal sind keine Parkplätze vorhanden.

– Ganztags: Festzelt, Chiubi-Bähnli, Bullriding, EM Public Screens
– 16.30 und 18.45 Uhr: Tanzvorführung Freakidz

www.ostermundigen.ch
Facebook/Instagram: Gemeinde Ostermundigen
Partner: www.valiant.ch; www.ihrtontechniker.ch; www.waeltidruck.ch

Zurückschneiden und Anpflanzen von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang der öffentlich befahrbaren Strasse

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem das folgende Lichtraumprofil vor:

Abstände bei der Pflanzung und Erstellung

Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen bis zu einer Höhe von 1,20 m müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand zum Fahrbahnrand und Geh-/Radwegkante haben; höhere Pflanzungen sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.

Gefährliche Einfriedungen und Zäune, wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune, müssen einen Strassenabstand von 2 m ab Fahrbahnrand bzw. 50 cm ab Gehweghinterkante einhalten.

Für hochstämmige Bäume und Wald gelten folgende Strassenabstände:
• entlang von Strassen im Siedlungsgebiet 3 m ab Fahrbahnrand, bzw. 1,50 m ab Gehweghinterkante;
• entlang von Kantonsstrassen ausserorts 5 m ab Fahrbahnrand;
• entlang von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ausserorts 4 m ab Fahrbahnrand;
• bei selbständigen Radwegen ausserorts 3 m ab Wegrand.

• Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss. Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. 

Vorschriften für den Rückschnitt

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von seitlich 50 cm bis auf die Höhe von 4,50 m hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm freigehalten werden.

• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

• Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichende Sichtweiten freizuhalten sind. An diesen Stellen dürfen Anpflanzungen irgendwelcher Art die Strassenfahrbahn um höchstens 60 cm überragen.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer: Lichtraumprofil prüfen und Rückschneiden bis 30.06.2024

• Wir bitten alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die Abstandsvorschriften bei ihren Bepflanzungen so rasch wie möglich zu prüfen und nötigenfalls bis zum 30.06.2024 auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil zurückzuschneiden.

• Haben Sie Fragen? Die Abteilung Tiefbau und Betriebe (Tel. 031 930 11 11) erteilt gerne weitere Auskünfte.

• Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen wird die Abteilung Tiefbau und Betriebe die Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen (Ersatzvornahme). Für Unfälle, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haftbar gemacht werden.

Wir bitten Sie, diesen gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Verkehrssicherheit nachzukommen. Besten Dank!

Abteilung Tiefbau und Betriebe