Verein für den Erhalt des Kayser-Hauses
Petition mit 255 Unterschriften eingereicht
255 Bürgerinnen und Bürger setzen sich mit ihrer Unterschrift für den Erhalt des Kayser-Hauses an der Kirchstrasse 16 in Bolligen ein. Am letzten Donnerstag haben Vereinspräsidentin Julia Mosimann Roos (links im Bild) und Vorstandsmitglied Heike Popken (rechts) die Unterschriftsbögen der Gemeindepräsidentin Katharina Zuber übergeben. Nun liegt es am Gemeinderat, sich dafür einzusetzen, dass das Erbe des bedeutenden Musikwissenschaftlers und Philosophen Hans Kayser (1891 – 1964) in Bolligen erhalten bleibt. Kayser wohnte von 1953 bis zu seinem Tod in diesem Haus, das nach seinen Plänen im goldenen Schnitt erbaut worden war und nun nach den Plänen der neuen Besitzer durch einen mehrstöckigen hässlichen Kasten ersetzt werden soll. Auch der Ausschuss für Baugestaltung der Gemeinde Bolligen kam in seiner Empfehlung an die Baukommission zum Schluss, das Baugesuch sei «aus der Sicht einer nachhaltigen Ortsbildentwicklung in dieser Form abzulehnen».
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Bauinventar nach Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG
Teilrevision, öffentliche Einsichtnahme
Die Bauinventare mehrerer Gemeinden, unter anderem auch der Gemeinde Bolligen, sind von der Denkmalpflege des Kantons Bern überarbeitet worden. Es handelt sich um Teilrevisionen. Die Aktualisierungen betreffen insbesondere die erhaltenswerten Inventarobjekte und die allfällige Neuaufnahme von Inventarobjekten im Rahmen der ordentlichen Nachführung des Bauinventars.
Vor der Inkraftsetzung durch das kantonale Amt für Kultur werden die teilrevidierten Bauinventare gemäss Art. 13d in Verbindung mit Art. 13a Abs. 1 BauV veröffentlicht. Interessierte haben die Möglichkeit, die Entwürfe einzusehen: von Montag, 22. August, bis und mit Donnerstag, 20. Oktober 2022, während der ordentlichen Öffnungszeiten auf dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland an der Poststrasse 25 in Ostermundigen.
Die Entwürfe können auch online auf der Webseite der Denkmalpflege des Kantons Bern (www.be.ch/denkmalpflege) und auf der Webseite der Gemeinde Bolligen unter www.bolligen.ch konsultiert werden.
Nach Art. 13a BauV können sich die in Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG genannten Personen, Organisationen und Behörden zum Entwurf äussern und Anträge stellen. Äusserungen und Anträge müssen schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) bei der Denkmalpflege des Kantons Bern, Schwarztorstrasse 31, Postfach, 3001 Bern eingereicht werden.
Es ist nicht möglich, die Aufnahme eines Objekts ins Bauinventar mit einem Rechtsmittel anzufechten. Es kann mit Beschwerde nur gerügt werden, dass das Inventar unvollständig sei, also Objekte darin fehlen würden (Artikel 13a Abs. 4 BauV). Eigentümerinnen und Eigentümer, die möchten, dass ihr Objekt aus dem Inventar entlassen wird, können dies im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren verlangen.
Im Übrigen verweisen wir auf Art. 13a-c BauV.
Bauverwaltung Bolligen