Vielen Dank
Der Gemeinderat bedankt sich für das zahlreiche Erscheinen von Stimmbürger:innen an der Gemeindeversammlung vom 7.6.2022. Es zeigt uns, dass sich die Bevölkerung für die Entwicklung der Gemeinde interessiert.
Besonders freut uns die Zustimmung zur Arealentwicklung Bahnhof Bolligen, welche von allen Parteien unterstützt wird. Wir sind sehr froh, dass die anonymen Plakate und Flyer, welche zum Teil irreführende Falschaussagen beinhalten, die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer nicht überzeugen konnten.
Der Gemeinderat
Ergebnisse der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2022
241 Stimmbürger:innen oder 5.3% von insgesamt 4’584 Stimmberechtigten waren anwesend.
1. Jahresrechnung 2021: Die Rechnung mit einem Aufwandüberschuss im Gesamthaushalt von 231’278.19 Franken wurde mit grossem Mehr und einer Gegenstimme genehmigt.
2. Arealentwicklung Bahnhof Bolligen – Die Änderung des kommunalen Baureglements, Anhang 2 und der Zonenplan 1 betreffend ZPP Nr. VII, Bahnhof Ost und ZPP Nr. XII, Bahnhof West wurde mit 132 Ja- zu 83 Nein-Stimmen genehmigt.
3. Das neue Reglement über die Entschädigungen und Spesen (ESR) mit Inkraftsetzung per 1.1.2023 wurde nach Genehmigung folgender Anpassungen mit grossem Mehr und einer Gegenstimme genehmigt:
– Artikel 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen und Spesen wird geändert, so dass die heutige Besoldung von jährlich rund 85‘000 Franken erhalten bleibt.
Die fixe Besoldung des Gemeinderatspräsidiums entspricht der Einstufung
Gehaltsklasse 24 (statt 26) mit Gehaltsstufe 75 (statt 70) gemäss Gehaltsklassentabelle des Kantons Bern, wobei der Beschäftigungsgrad gemäss Art. 54 der Gemeindeverfassung (GEB) zu berücksichtigen ist.
– Artikel 13 «Entschädigung bei Nichtwiederwahl ins Gemeindepräsidium» und Artikel 11 Absatz 2 werden ersatzlos gestrichen.
4. Die Kreditabrechnungen «Wasserleitungsersatz im Projektperimeter Wärmeverbund Bolligen-Stettlen», «Wasserversorgung – Netzerweiterung Bahnhof-Höheweg-Hühnerbühlstrasse», «Sanierung des Strassennetzes 2015–2019» und «Oberstufen-
zentrum Eisengasse (OzE) – Gesamtsanierung 2020–2027, Planungskredit» wurden zur Kenntnis genommen.
Fakultatives Referendum
Gegen die Versammlungsbeschlüsse können mindestens 200 in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Personen innerhalb von 30 Tagen seit der Publikation im amtlichen Anzeiger eine Urnenabstimmung (Referendum) verlangen. Die Unterschriften müssen bis spätestens am Freitag, 15. Juli 2022 bei der Abteilung Präsidiales, Hühnerbühlstrasse 3, 3065 Bolligen, eingereicht sein.
Protokollauflage
Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2022 liegt vom 15. Juni 2022 bis und mit 6. Juli 2022 bei der Abteilung Präsidiales, Hühnerbühlstrasse 3, Bolligen, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Es wird auch im Internet unter www.bolligen.ch aufgeschaltet.
Während der Auflage kann gegen den Inhalt des Protokolls schriftlich beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll.
Der Gemeinderat
Waffenregister – Wichtiger Hinweis
Seit dem 15. August 2019 gelten das neue Waffengesetz und die neue Waffenverordnung. Neu sind folgende halbautomatische Waffen verboten und können nur mit einer Ausnahmebewilligung «klein» erworben werden:
• zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
• folgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG):
º Faustfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Patronen),
º Handfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Patronen)
• halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG)
Sie besitzen bereits eine dieser Waffen? Wenn Ihre Waffe nicht im kantonalen Waffenregister registriert ist, müssen Sie dem Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern den Besitz der Waffe bis zum 14. August 2022 melden.
Ordonnanzfeuerwaffen, die Sie direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG).
Einwohnergemeinde Bolligen
Öffentliche Sicherheit
Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen
Die Strassenanstösser:innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz unter anderem vor:
– Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 25 cm freigehalten werden. Eine Skizze des Lichtraumprofils kann auf der Homepage der Gemeinde Bolligen, unter www.bolligen.ch eingesehen werden.
– Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
– An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. bei Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
– Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist (die bfu-Grundlage BM.021-2016 enthält Empfehlungen und Grundsätze zur Gestaltung und/oder Betrieb aus Sicht der Verkehrssicherheit).
– Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen auf einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes zurückverlegt werden.
Strassenanstösser:innen werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen auf das vorgeschriebene Lichtmass gemäss obiger Definition zurückzuschneiden. Heikle Stellen im Strassen- und Trottoirbereich müssen spätestens am 30. Juni 2022 zurückgeschnitten sein.
Die Co-Leitung des Werkhofs ist gerne zu näherer Auskunft bereit.
Die Bauverwaltung
13. ordentliche Generalversammlung der Genossenschaft Lutertalpark Bolligen
Am 31. Mai 2022 konnte die Generalversammlung nach zwei Jahren coronabedingter schriftlicher Durchführung wieder vor Ort im Reberhaus stattfinden.
Das Protokoll der 12. Generalversammlung, der Jahresbericht des Vorstandes, der ausführliche Geschäftsbericht wurden genehmigt und dem Vorstand Décharge erteilt. Die Jahresrechnung konnte in diesem Jahr positiv abschliessen, da sich der Leerwohnungsbestand normalisiert hat. Auf die Verzinsung des Anteilkapitals wird aufgrund der beiden negativen Abschlüsse der Vorjahre vorläufig trotzdem verzichtet. Als Revisionsstelle wurde die Karlen Treuhand AG für ein weiteres Jahr gewählt. Als Sondertraktandum hat die Generalversammlung den Vorstand damit beauftragt, bis im Jahr 2023 der Versammlung eine Machbarkeitsstudie und Finanzierungslösung für eine Solaranlage zu unterbreiten.
Der Vorstand präsentiert sich bis zur nächsten Generalversammlung wie folgt: Walter Wiedmer, Präsident, Jürg Thomet, Vize-Präsident, Carmen Schweizer, Wohnen und Betrieb, Marianne Zürcher, Vertreterin der Gemeinde, Ursula Ammann, Kommunikation, Maria Straumann, Sekretariat und Kurt Rohrer als Vertreter der Mieterkommission.
Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter liessen die 13. Generalversammlung bei einem gemütlichen Apéro ausklingen.
Das Protokoll mit den entsprechenden Beilagen wird im Login-Bereich «Intern Genossenschaft» auf der Homepage www.lutertalpark.ch aufgeschaltet.
Die nächste Generalversammlung findet am Dienstag, 23. Mai 2023 im Reberhaus statt.
Für die Genossenschaft Lutertalpark:
Walter Wiedmer, Präsident
Ursula Ammann, Kommunikation
Schwimmkurse Hallenbad Bolligen – Herbst 2022
Neu starten alle Schwimmkurse (ink. Kinderkurse) bereits in der 1. Woche nach den Sommerferien.
Beginn ab Montag, 15. August 2022
Kursdauer Kinderkurse:
Krebs + Seepferd: 10 Lektionen à 30 Minuten
Frosch - Delphin + Kombi 1+2: 10 Lektionen à 45 Minuten
Erwachsenenkurse:
Schwimmkurse: 13 Lektionen à 45 Minuten
Aquafit Kurse: 13 Lektionen à 60 Minuten
Tests
In den Kinderkursen können Tests absolviert werden. Informationen zu den Testabzeichen und den dafür nötigen Voraussetzungen finden Sie unter www.swimsports.ch.
Kurskosten
Kinderkurse: 1. Kind: CHF 140.00 (10 x CHF 14.00 inkl. Abzeichen + Badekappe)
ab 2. Kind: CHF 130.00 (CHF 10.00 Familienrabatt)
Erwachsenenkurse:
Aqua-Fit + Fitnessschwimmen: CHF 195.00 (13 x CHF 15.00)
Wassergymnastik 50plus: CHF 156.00 (13 x CHF 12.00)
Anfänger Erwachsene/Jugendliche: CHF 195.00 (13 x CHF 15.00)
Eintritt Hallenbad: Der Hallenbad-Eintritt ab 6 Jahren ist nicht in den Kurskosten inbegriffen und ist auch für Begleitpersonen und Zuschauer zu bezahlen. 12-er Karten können am Kassenautomat bezogen werden (2 Eintritte gratis, Gültigkeit 1 Jahr).
Verantwortung
Kinder unter 8 Jahren dürfen das Hallenbad nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer volljährigen Begleitperson betreten.
Alle Kinder stehen zudem bis zum Erhalt des Testabzeichens Eisbär vor und nach dem Unterricht unter der Aufsichtspflicht des Erziehungsberechtigten /der volljährigen Begleitperson.
Versicherung
Versicherung ist Sache des Kursteilnehmenden/des Erziehungsberechtigten
Unfall / Krankheit
Die Kurskosten werden Ihnen bei Unfall oder Krankheit gegen Abgabe eines Arztzeugnisses ab Ausfall der 3. Lektion beim nächsten Schwimmkurs gutgeschrieben.
Informationen zur Kursanmeldung
Elektr. Anmeldung + Gutschriften
Gerne nehmen wir Ihre Anmeldung via Online-Anmeldeformular entgegen.
Das Formular finden Sie von Montag, 20. Juni 2022, bis Sonntag, 10. Juli 2022, auf der Homepage der Einwohnergemeinde Bolligen: https://bolligen.ch/hallenbad unter «Kursangebot». Anmeldungen per Telefon oder E-Mail können wir aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigen.
Wichtig: Bitte Gutschriften betreffend vorangegangener Schwimmkurse bei der Kursanmeldung unter «Bemerkung» angeben. Herzlichen Dank.
Kursadministration
Chantal Leuenberger, Tel. 031 924 70 27, chantal.leuenberger@bolligen.ch
Einwohnergemeinde Bolligen, Abteilung Bildung + Kultur
Kursabmeldung
Ihre Anmeldung ist verbindlich. Melden Sie sich/Ihr Kind bis 14 Tage vor Kursbeginn ab, ist eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 geschuldet. Danach das ganze Kursgeld.
Kursbestätigung
Die schriftliche Bestätigung/Absage erhalten Sie spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn. Die Kursrechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
Kursdurchführung
Sollte es aufgrund der Kursanmeldungen zu Änderungen oder gar einer Absage eines Schwimmkurses kommen, werden wir dies rasch möglichst kommunizieren. Bitte konsultieren Sie regelmässig die Homepage der Einwohnergemeinde Bolligen.
Wir freuen uns über eine rege Teilnahme an unseren Kursen!
Einwohnergemeinde Bolligen
Administration Schwimmkurse
Schwimmkurse Herbst 2022
Kinder 10 x ab Montag, 15.08. bis Freitag, 11.11.22 (ohne Herbstferien)

Erwachsene 11 x ab Montag, 15.08. bis Freitag, 04.12.22 (ohne Herbstferien)
