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Gemeindemitteilungen Vechigen Woche 27

Information des Gemeinderates

Entwidmung allgemeiner Fussweg «Ausserhaus – Moosgasse» 

Im Jahr 2014 erliess der Gemeinderat von Vechigen einen Richtplan und definierte damit die Planungsziele für die seit vielen Jahren beabsichtigte Entwicklung im Zentrumsgebiet der Gemeinde rund um den Bahnhof Boll-Utzigen. Neben der baulichen Nutzung in der Zone mit Planungspflicht und den städtebaulichen Grundsätzen definierte der Richtplan auch die übergeordnete Verkehrserschliessung des neuen Ortsquartiers und die Anbindung der bestehenden Verkehrsträger an die neue Situation. Die Verlegung der Bahnanlage und des Bahnhofes in südlicher Richtung war dabei zentrales Element und wichtigste Voraussetzung, welche überhaupt eine Entwicklung im Ortskern der Gemeinde ermöglichte.

Mit der Verlegung der RBS-Bahnlinie und dem neuen Standort des Bahnhofes wurde in Vechigen eine neue Ausgangslage geschaffen. Die bestehenden Quartiere Moosgasse und Neumattweg wurden mit der neuen Unterführung und einer behindertengerechten, öffentlichen Fusswegverbindung miteinander verbunden und deutlich besser und attraktiver an das Dorfzentrum und den neuen Bahnhof angebunden. Der neue Fussweg entlang der Bahnlinie wurde mit einem Hartbelag und einer öffentlichen Beleuchtung versehen und wird durch die Gemeinde ganzjährig unterhalten und stellt für Fussgänger/innen und Radfahrer/innen eine dauernde sichere Verbindung zwischen dem Neumattweg und der Moosgasse sicher. Im Sinne der Bereinigung des Fusswegnetzes beabsichtigt der Gemeinderat, den bestehenden, nur in kurzer Distanz zur neuen Erschliessung parallel verlaufenden Naturweg, welcher über privaten Grund führt, aufzuheben. Dieser Flurweg steht nicht mehr im öffentlichen Interesse und die Querung des Fliessgewässers, welche damals als Stauwehr ausgebildet wurde, dient der örtlichen Feuerwehr heute nicht mehr als Wasserentnahmestelle. Das für die Löschung des allgemeinen Wegrechtes notwendige Entwidmungsverfahren ist zurzeit bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hängig.

Eine Gruppe von Quartierbewohnenden hat sich im Rahmen der laufenden Verfahren für den Erhalt der bestehenden Fusswegverbindung eingesetzt. Strassen und Wege privater Grundeigentümer/innen werden von Gesetzes wegen durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit dem Gemeingebrauch gewidmet. Das bedeutet, dass sie der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen. Mit der Widmung wird auch die Unterhaltspflicht auf das Gemeinwesen übertragen. Der Verzicht auf den Gemeingebrauch erfordert deshalb eine Entwidmung im Rahmen eines öffentlichen Baubewilligungsverfahrens. Gegen diese Entwidmung kann während der gesetzlichen Auflagefrist Einsprache bei der Baubewilligungsbehörde erhoben werden.

Mit rechtskräftiger Baubewilligung wird auch die Entwidmung rechtsgültig und die Gemeinde wird von ihrer Unterhaltspflicht entlastet. Die Wegdienstbarkeit kann anschliessend im Grundbuch gelöscht werden.

Unter dem Traktandum Verschiedenes kann an einer Gemeindeversammlung gemäss Art. 40 des Organisationsreglements der Gemeinde Vechigen eine stimmberechtigte Person verlangen, dass der Gemeinderat für die nächste Versammlung ein Geschäft traktandiert, das in die Zuständigkeit der Versammlung fällt. Gemäss Art. 9 des Organisationsreglements der Gemeinde Vechigen liegt die Zuständigkeit dieses Geschäfts nicht in der Kompetenz der Gemeindeversammlung. Der Gemeinderat als Exekutive kann Geschäfte, welche in seiner Kompetenz liegen, nicht an die Gemeindeversammlung als Legislative delegieren. Die Aufzählung der Geschäfte in Art. 9 des Organisationsreglements sind abschliessend. 

Bürgerinnen und Bürger von Vechigen können jedoch mit einer Petition Anliegen an das zuständige Gemeindeorgan richten. Petitionen sind durch das zuständige Organ innert Jahresfrist zu prüfen und zu beantworten. Es besteht aber im vorliegenden Fall mangels Zuständigkeit auch mit einer Petition keine Möglichkeit, das Anliegen der Anwohnerschaft der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu bringen. Der Rechtsweg ist im dafür vorgesehenen Baubewilligungsverfahren zu beschreiten.

Einwohnergemeinde Vechigen
Gemeinderat